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§ 52 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Aktives Wahlrecht

§ 52.

(1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, ist für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit (§ 41 Abs. 2 bis 4) erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40229115

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