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§ 42 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 42.

(1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:

  1. 1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
  2. 2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
  3. 3. Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
  4. 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
  5. 5. Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
  6. 6. Wahl der Rechnungsprüfer;
  7. 7. Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
  8. 8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 40 Abs. 3.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

Schlagworte

Betriebsversammlung, Betriebshauptversammlung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097010

alte Dokumentnummer

N6197422922L

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