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§ 263 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

2. Hauptstück

Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen von Kapitalgesellschaften Geltungsbereich

§ 263.

(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen, aus einer grenzüberschreitenden Umwandlung von Kapitalgesellschaften im Sinne des EU‑Umgründungsgesetzes hervorgehen oder hervorgehen sollen und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden, wenn

  1. 1. die umzuwandelnde Gesellschaft in den sechs Monaten vor Veröffentlichung des Umwandlungsplanes eine durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt, die 80% des Schwellenwerts entspricht, der nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem diese Gesellschaft unterliegt, die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Sinne des § 212 Abs. 4 auslöst, oder
  2. 2. das österreichische Recht für die Arbeitnehmer der umgewandelten Gesellschaft nicht mindestens den gleichen Umfang an Mitbestimmungsrechten vorsieht, wie er in der Gesellschaft vor der grenzüberschreitenden Umwandlung bestanden hat, oder
  3. 3. das österreichische Recht für die Arbeitnehmer in Betrieben der umgewandelten Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, nicht den gleichen Anspruch auf Mitbestimmung vorsieht, wie er den Arbeitnehmern in Österreich gewährt wird.

(2) Der Umfang der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1 Z 2 bemisst sich nach dem Anteil der Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan oder in dessen Ausschüssen oder im Leitungsgremium, das für die Ergebniseinheiten einer Gesellschaft zuständig ist.

(3) Im Fall einer grenzüberschreitenden Umwandlung gelten die Bestimmungen des VI. Teiles, sofern es sich bei der umzuwandelnden Gesellschaft um eine Europäische Gesellschaft handelt. In allen übrigen von Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen einer grenzüberschreitenden Umwandlung bleibt § 110 von den Bestimmungen dieses Hauptstückes unberührt.

EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 60/2023

Schlagworte

Verwaltungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40253121

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