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§ 208 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2004

VI. Teil

Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 208.

Die Bestimmungen des VI. Teiles gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vorgesehenen Rechtsform gegründet oder geführt werden und ihren Sitz im Inland haben oder haben werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40053861