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§ 151 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Amtshilfe

§ 151.

Alle Behörden, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Träger der Sozialversicherung haben das Bundeseinigungsamt und die Schlichtungsstellen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützten.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097136

alte Dokumentnummer

N6197423048L