vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 7 EFZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Günstigere Regelungen

§ 7.

Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Verschuldensgrad (§ 2 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 2 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.

Schlagworte

Arbeitsordnung, Dienstordnung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR40009474

Stichworte