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§ 40 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.11.2004

Umkleideraum

§ 40

(1) Im Bereich der Tauchstelle muß ein gut heizbarer und entsprechend eingerichteter Raum für das Umkleiden sowie für den Aufenthalt zur Verfügung stehen. Den Tauchern sind nötigenfalls für den Weg zum Umkleideraum wärmende Decken oder Mäntel zur Verfügung zu stellen. Für den Umkleideraum muss eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sichergestellt sein.

(2) Zum Trocknen nasser oder feuchter Bekleidungsstücke muß eine geeignete Einrichtung vorhanden sein. Es ist dafür zu sorgen, daß bei Arbeitsbeginn die Bekleidungsstücke in trockenem Zustand zur Verfügung stehen.

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