vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27 Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

  • 01.1.1995 (BGBl. Nr. 450/1994)
  • 01.1.1995 (BGBl. Nr. 450/1994)

2. Hauptstück

Taucherarbeiten

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen

§ 27

(1) Helmtauchergeräte sind Tauchergeräte, die aus einem Taucheranzug, einem Helm mit Schulterstück sowie aus den notwendigen Gewichten und den Taucherschuhen bestehen. Solche Geräte sind entweder Schlauch-Helmtauchergeräte oder schlauchlose Helmtauchergeräte.

(2) Leichte Tauchergeräte sind Tauchergeräte, die aus einem Taucheranzug, einer Kopfhaube und einer Vollmaske bestehen; die Versorgung mit Atemgas erfolgt über einen Lungenautomaten. Leichte Tauchergeräte sind entweder autonome oder schlauchversorgte Geräte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)