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Artikel 19 Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1974

Artikel 19

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen, Erklärungen und Kündigungen.

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