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Artikel 11 Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1974

Artikel 11

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

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