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§ 7 SUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Abs. 4 tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. Art. V Abs. 26).

Krankenversicherung

§ 7.

(1) Die Bezieher von Sonderunterstützung sind gemäß Artikel II Abschnitt 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit der Maßgabe krankenversichert, daß

  1. 1. Personen, die während ihres letzten Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt und Personen, die bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert waren, bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert sind sowie Personen, die während des letzten Dienstverhältnisses Anspruch auf Leistungen einer betrieblichen Gesundheitseinrichtung hatten, weiterhin Anspruch auf Leistungen dieser betrieblichen Gesundheitseinrichtung haben, wobei der Beitragssatz dem Beitrag zur Krankenversicherung gemäß Z 2 entspricht,
  2. 2. der Beitrag zur Krankenversicherung 7,45 vH beträgt,
  3. 3. als Beitragsgrundlage die Sonderunterstützung einschließlich der Sonderzahlungen (§ 5 Abs. 4) bzw. bei deren Ruhen gemäß § 2 die sich aus § 89 ASVG ergebende Leistung gilt und
  4. 4. für die Leistungen aus der Krankenversicherung der Anspruch auf Sonderunterstützung dem Bezug einer Pension gleichsteht.

(2) Für die Zeit von der Antragstellung auf Zuerkennung der Sonderunterstützung bis zum Erhalt der darüber ergangenen Erledigung sind die §§ 10 Abs. 7, 12 Abs. 5 zweiter Satz und 79 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, der § 6 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. der § 6 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes über die vorläufige Krankenversicherung anzuwenden.

(3) Der Krankenversicherungsbeitrag ist in jenem Ausmaß, das dem jeweils aktuellen Krankenversicherungsbeitrag für Bezieher einer Pension nach dem ASVG (§ 8 Abs. 1 Z 1 ASVG in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 ASVG) entspricht, von der Sonderunterstützung einzubehalten.

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH und ab dem Jahr 2008 7,65 vH.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR40210887