vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3b BUAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Unabdingbarkeit

§ 3b.

Die dem Arbeitnehmer nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche können durch Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung und – soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt – durch Kollektivvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.