vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33e BUAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Urlaubsanspruch

§ 33e.

Ein Arbeitnehmer gemäß § 33d hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung nach Österreich zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Abschnitt II.