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§ 33e BUAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Urlaubsanspruch

§ 33e.

Ein Arbeitnehmer gemäß § 33d hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung nach Österreich zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Abschnitt II.

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