vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 28 BUAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1987

Bevorrechtung

§ 28.

(1) Die Zuschläge gemäß § 21 gelten als andere öffentliche Abgaben.

(2) Im Verkehr der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Geldinstituten unterliegen Urlaubsentgelte keinen die Auszahlung an den Arbeitgeber des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers oder die Rückzahlung an die Urlaubs- und Abfertigungskasse einschränkenden Bestimmungen.

Stichworte