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§ 21b BUAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Aufteilung des Verwaltungsaufwands auf die einzelnen Sachbereiche

§ 21b.

Der gesamte Verwaltungsaufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Ausnahme des Sachbereichs Schlechtwetter, ist, soweit er nicht auf Grund von vertraglichen Verpflichtungen von dritter Seite erstattet wird, im Verhältnis des jeweiligen Leistungsvolumens auf die Sachbereiche gemäß den §§ 13k, 13p und 21 aufzuteilen.

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