Ermächtigung
§ 18a.
Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Erbringung von Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stehen und diese im Interesse der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der jeweiligen Interessenvertretungen verbessern, unterstützen oder ergänzen, zu errichten.
Schlagworte
Urlaubskasse
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40232191
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