vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13p BUAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Sachbereich

§ 13p.

Zur Abwicklung der Ansprüche gemäß diesem Abschnitt hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse einen eigenen Sachbereich einzurichten.

Stichworte