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§ 13 VOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2013

Ersatz von Leistungen der Sozial- oder Behindertenhilfe

§ 13.

(1) Unterstützt ein Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe auf Grund einer gesetzlichen Pflicht ein Opfer oder einen Hinterbliebenen für eine Zeit, für die ihm nachträglich Hilfe nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, so sind dem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe die von diesem geleisteten Unterstützungen bis zur Höhe der nach diesem Bundesgesetz bewilligten Leistungen durch den Bund zu ersetzen.

(2) Die Hilfe nach diesem Bundesgesetz vermindert sich um die Beträge, die zur Befriedigung des Ersatzanspruches des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe aufgewendet wurden.

Schlagworte

Sozialhilfe

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40149747

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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