§ 0
Soziale Sicherheit (Frankreich)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1972
Inkrafttretensdatum
01.11.1972
Langtitel
ALLGEMEINES ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. Nr. 383/1972 (NR: GP XIII RV 37 AB 172 S. 23 . BR: S. 308.)
Änderung
BGBl. Nr. 515/1983
Sonstige Textteile
Nachdem das am 28. Mai 1971 in Wien unterzeichnete Allgemeine Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit samt Protokoll, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. April 1972
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 28. September 1972 ausgetauscht; das Albkommen tritt somit gemäß seinem
Artikel 42 Absatz 1 am 1. November 1972 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
der Präsident der Französischen Republik,
von dem Wunsche geleitet, die Vorteile der in den beiden Vertragsstaaten geltenden Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit den Personen zu gewährleisten, auf die diese Vorschriften anzuwenden sind oder waren, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Rudolf Kirchschläger,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
der Präsident der Französischen Republik
Herrn François Leduc,
a. o. und bev. Botschafter der Französischen Republik in Wien,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
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