Artikel 7
Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund dieses Abkommens weder erhoben noch aufrecht erhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen nach Abschnitt III Kapitel 2 und 3.
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