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Artikel 39 Soziale Sicherheit (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 39

Beiträge, die einem Träger eines der Vertragsstaaten geschuldet werden, können im Gebiet des anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren eingetrieben werden, das für die Eintreibung der einem entsprechenden Träger dieses Staates geschuldeten Beiträge gilt. Die Anwendung dieser Bestimmung wird durch weitere Vereinbarungen geregelt, die auch das Verfahren zur gerichtlichen Einbringung betreffen können.

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