vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Soziale Sicherheit (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1983

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 12

Machen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates auch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie sich nicht überschneiden, als ob es sich um Zeiten handelte, die nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)