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Artikel 2 Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1973

Artikel 2

Jedes Mitglied hat mit Methoden, die den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechen und soweit es die innerstaatlichen Verhältnisse gestatten,

  1. a) im Rahmen einer koordinierten Wirtschafts- und Sozialpolitik die Maßnahmen zu beschließen und ständig zu überprüfen, die zur Erreichung der in Artikel 1 angegebenen Ziele zu treffen sind;
  2. b) die Schritte zu unternehmen, welche für die Durchführung dieser Maßnahmen notwendig sein können, allenfalls einschließlich der Aufstellung von Programmen.

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