vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.1972

Artikel 7

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10008264

Dokumentnummer

NOR40082451

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)