vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.12.1972

Artikel 3

1. Die in Artikel 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind

  1. a) unter der Verantwortung und der Aufsicht eines berufenen, von der zuständigen Stelle anerkannten Arztes durchzuführen;
  2. b) in geeigneter Weise zu bescheinigen.

2. Eine Röntgenaufnahme der Lunge ist bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung und, wenn dies aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet wird, auch bei den späteren Nachuntersuchungen zu fordern.

3. Die in diesem Übereinkommen geforderten ärztlichen Untersuchungen dürfen den Jugendlichen, ihren Eltern oder Vormündern keine Kosten verursachen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10008264

Dokumentnummer

NOR40082447

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)