Artikel 3
1. Die in Artikel 2 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind
- a) unter der Verantwortung und der Aufsicht eines berufenen, von der zuständigen Stelle anerkannten Arztes durchzuführen;
- b) in geeigneter Weise zu bescheinigen.
2. Eine Röntgenaufnahme der Lunge ist bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung und, wenn dies aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet wird, auch bei den späteren Nachuntersuchungen zu fordern.
3. Die in diesem Übereinkommen geforderten ärztlichen Untersuchungen dürfen den Jugendlichen, ihren Eltern oder Vormündern keine Kosten verursachen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
10008264
Dokumentnummer
NOR40082447
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