§ 1
Die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1
Die Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)