§ 28.
(1) Die in auf Grund des § 1 Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden Fassung erlassenen Verordnungen, mit denen die Pflichtzahl geändert wird (BGBl. Nr. 546/1976, 547/1976, 548/1976, 549/1976, 550/1976, 551/1976, 552/1976, 553/1976, 554/1976, 555/1976, 556/1976, 557/1976, 558/1976, 559/1976, 560/1976, 561/1976, 562/1976, 563/1976, 564/1976, 565/1976, 566/1976, 567/1976, 568/1976, 569/1976, 570/1976), abweichend von § 1 Abs. 1 festgesetzten Pflichtzahlen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
- 1. für das Kalenderjahr 1999
- a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 41,
- b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 37,
- c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 33 und
- d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 29;
- 2. für das Kalenderjahr 2000
- a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 37,
- b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 34,
- c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 31 und
- d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 28;
- 3. für das Kalenderjahr 2001
- a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 33,
- b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 31,
- c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 29 und
- d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 27;
- 4. für das Kalenderjahr 2002
- a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 29,
- b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 28,
- c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 27 und
- d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 26;
- 5. für das Kalenderjahr 2003
- a) statt einer Pflichtzahl von 45 eine solche von 25,
- b) statt einer Pflichtzahl von 40 eine solche von 25,
- c) statt einer Pflichtzahl von 35 eine solche von 25 und
- d) statt einer Pflichtzahl von 30 eine solche von 25
- gilt. Diese Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Sie sind in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1998, in der im ersten Satz unter Z 1 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 1999, in der im ersten Satz unter Z 2 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2000, in der im ersten Satz unter Z 3 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2001, in der im ersten Satz unter Z 4 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2002 und in der im ersten Satz unter Z 5 angeführten Fassung zuletzt für den Monat Dezember 2003 anzuwenden.
(2) Die Vorschriften der §§ 1, 4 Abs. 4, 9a Abs. 1 in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1999 geltenden Fassung sind zuletzt für den Monat Dezember 1998 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR12116796
alte Dokumentnummer
N6199956650L
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