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Art. 2 § 19a BEinstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988 ÜR: Art. III Abs. 5, BGBl. Nr. 313/1992

Rechtsmittel

§ 19a.

(1) Gegen Bescheide gemäß § 19 Abs. 2, die ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

  1. 1. auf Grund gespeicherter personenbezogener Daten oder
  2. 2. auf Grund von den Trägern der Sozialversicherung oder von sonstigen Institutionen auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelten personenbezogenen Daten
  1. im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erlassen worden sind, kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich Vorstellung erhoben werden. Die Behörde hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Angelegenheit neuerlich zu entscheiden. Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann erst nach Entscheidung über die Vorstellung erhoben werden.

(2) Dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1) kommt im Beschwerdeverfahren über Ausgleichstaxen oder Prämien Parteistellung zu.

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

ÜR: Art. III Abs. 5, BGBl. Nr. 313/1992

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40202310

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