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§ 27 HbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1970

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

§ 27

Vereinbarungen, wonach jemand für die Überlassung eines Hausbesorgerpostens dem Hauseigentümer, dem allfälligen früheren Hausbesorger oder sonst jemandem etwas zu leisten hat, sind rechtsunwirksam.

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