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Artikel 42 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 42

1. Ein Mitglied, das

  1. a) die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für die Teile II, III und IV übernommen hat und
  2. b) einen Hundertsatz der erwerbstätigen Bevölkerung schützt, der mindestens um zehn Einheiten höher ist als der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) geforderte, oder das die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c), Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) erfüllt,

2. Jedes Mitglied, das eine solche Abweichung für sich in Anspruch genommen hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens Auskunft zu geben über den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis hinsichtlich dieser Abweichungen und mitzuteilen, inwieweit Fortschritte im Hinblick auf eine vollständige Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erzielt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008244

Dokumentnummer

NOR12096211

alte Dokumentnummer

N6197036904L

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