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Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

TEIL I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In diesem Übereinkommen

  1. a) umfaßt der Ausdruck „Gesetzgebung“ alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;
  2. b) bedeutet der Ausdruck „vorgeschrieben“ von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt;
  3. c) umfaßt der Ausdruck „gewerbliche Betriebe“ alle Betriebe in folgenden Wirtschaftszweigen: Industrien zur Gewinnung von Rohstoffen; verarbeitende Industrien; Baugewerbe und öffentliche Arbeiten; Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Anlagen;
  1. d) bedeutet der Ausdruck „Wohnsitz“ den gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds und der Ausdruck „Einwohner“ eine Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds hat;
  2. e) bezieht sich der Ausdruck „unterhaltsberechtigt“ auf die in vorgeschriebenen Fällen als gegeben angenommene Unterhaltsberechtigung;
  3. f) bedeutet der Ausdruck „Ehefrau“ eine Ehefrau, für deren Unterhalt der Ehemann sorgt;
  4. g) bedeutet der Ausdruck „Witwe“ eine Frau, für deren Unterhalt der Ehemann zur Zeit seines Todes gesorgt hat;
  5. h) bezeichnet der Ausdruck „Kind“
  1. i) ein Kind unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, oder ein Kind unter 15 Jahren, wobei die höhere Altersgrenze in Betracht zu ziehen ist, und
  2. ii) unter vorgeschriebenen Bedingungen ein Kind unter einer vorgeschriebenen Altersgrenze, die höher als die in Unterabsatz i) angegebene ist, sofern dieses Kind Lehrling oder Student ist oder infolge einer chronischen Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die innerstaatliche Gesetzgebung diesen Ausdruck so bestimmt, daß er alle Kinder unter einer Altersgrenze einbezieht, die erheblich höher ist als die in Unterabsatz i) angegebene;
  1. i) bedeutet der Ausdruck „Wartezeit“ entweder eine Beitragszeit oder eine Beschäftigungszeit oder eine Wohnsitzzeit oder irgendeine Verbindung dieser Zeiten, je nachdem was vorgeschrieben ist;
  2. j) bedeuten die Ausdrücke „beitragsgebundene Leistungen“ und „beitragsfreie Leistungen“ Leistungen, deren Gewährung von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers oder von einer Berufstätigkeit während einer Wartezeit abhängt beziehungsweise nicht abhängt.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008244

Dokumentnummer

NOR12096170

alte Dokumentnummer

N6197036863L

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