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Artikel 64. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 64.

Die in den Artikeln 62 und 63 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056164

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