Artikel 58.
Die in den Artikeln 56 und 57 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren oder so lange, bis sie durch eine Leistung bei Alter ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056158
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