Artikel 23.
Die in Artikel 22 bezeichnete Leistung ist im gedeckten Fall mindestens den geschützten Personen zu gewährleisten, die eine zur Vermeidung von Mißbräuchen als notwendig erachtete Wartezeit erfüllt haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056123
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