Artikel 20.
Der gedeckte Fall hat den Verdienstentgang im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zu umfassen, der sich daraus ergibt, daß eine geschützte Person, welche arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, keine zumutbare Beschäftigung zu erlangen vermag.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056120
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