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Artikel 16. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 16.

1. Sind Gruppen von Arbeitnehmern oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt, so hat die Leistung in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die nach den Bestimmungen des Artikels 65 oder des Artikels 66 berechnet wird.

2. Sind alle Einwohner geschützt, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen, so hat die Leistung in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die nach den Bestimmungen des Artikels 67 berechnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056116

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