vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 11.

Die in Artikel 10 bezeichneten Leistungen sind im gedeckten Fall mindestens den geschützten Personen zu gewährleisten, wenn sie oder die für sie Unterhaltspflichtigen eine zur Vermeidung von Mißbräuchen als notwendig erachtete Wartezeit erfüllt haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056111

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)