§ 1
Diese Verordnung gilt für Lehrer, die mit der Fachinspektion für einzelne Unterrichtsgegenstände an den der Aufsicht des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen betraut werden, sofern diese Lehrer der Diensthoheit des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterstehen oder ihr Dienstverhältnis durch das Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 245/1965, BGBl. Nr. 340/1965, BGBl. Nr. 171/1966, BGBl. Nr. 298/1968 und BGBl. Nr. 247/1970, geregelt wird.
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