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§ 48 AMFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Strafbestimmungen

§ 48.

(1) Wer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu 7 260 € zu bestrafen.

(2) Wer eine Änderungsmeldung gemäß § 11 Abs. 3 unterlässt oder Auskünfte oder Einsicht in Geschäftsunterlagen gemäß § 12 Abs. 4 verweigert, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 €, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 €, zu bestrafen.

(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 und Abs. 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2020

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR40225009