Recht auf Information
§ 12d.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, informiert werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Recht auf Information
§ 12d.
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, informiert werden.
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