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§ 5 Kälteanlagenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ABSCHNITT 2

Anforderungen an Kälteanlagen Allgemeine Grundsätze

§ 5

(1) Kälteanlagen müssen in bezug auf die verwendeten Baustoffe, ihre Bauart, Ausführung und Ausrüstung den anerkannten Regeln der Technik insoweit entsprechen, als diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer oder dem Schutz der Nachbarschaft dienen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994.)