Dienstvertrag
§ 4.
(1) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3 VBG), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (zB Schuljahr, Semester) abgestellt ist.
(2) Das Dienstverhältnis ist jedenfalls auf die Zeit der Absolvierung der Induktionsphase (§ 5) und im Fall des § 3 Abs. 11 auf die Zeit der Ausbildungsphase (§ 7) befristet.
(3) § 4 Abs. 4 VBG ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer eines oder mehrerer mit einer Landesvertragslehrperson eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis, soweit nicht § 5 Abs. 7 letzter Satz entgegensteht.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
10008235
Dokumentnummer
NOR40197230
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