Artikel 15
(1) Vermag der die Amtshilfe in Anspruch nehmende Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege nach Klärung des Sachverhaltes trotz sorgfältiger Prüfung nicht zu beurteilen, welcher Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege örtlich und sachlich zuständig ist, so kann er das Amtshilfeersuchen an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei richten. Diese hat das Ersuchen unverzüglich dem zuständigen Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege unter gleichzeitiger Verständigung des ersuchenden Trägers zuzuleiten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fälle, in denen die örtliche Zuständigkeit deswegen nicht geklärt werden kann, weil der Aufenthalt einer Person unbekannt ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10008234
Dokumentnummer
NOR12096029
alte Dokumentnummer
N6196936758L
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