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Artikel 13 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Artikel 13

(1) Bei der Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 des Abkommens hat der ersuchende Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege dem ersuchten Träger in allen Stadien des gerichtlichen Verfahrens alle ihm zur Verfügung stehenden, für die Prozeßführung erheblichen Tatsachen unverzüglich bekanntzugeben. Der ersuchte Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege hat den ersuchenden Träger über alle wesentlichen Vorgänge im Zuge des gerichtlichen Verfahrens unverzüglich zu unterrichten. Er ist an die Weisungen des ersuchenden Trägers gebunden.

(2) Der ersuchte Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege ist berechtigt und verpflichtet, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zur Fristwahrung einzulegen, wenn sich der ersuchende Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege noch nicht geäußert hat. Der ersuchte Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege hat auch in diesem Fall den ersuchenden Träger von seinen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Gebühren und Auslagen hat auch in diesem Fall der ersuchende Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096027

alte Dokumentnummer

N6196936756L

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