Artikel 11
Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege, der in einem Fall des Artikels 3 des Abkommens Ansprüche gegen Kostenersatzpflichtige oder Dritte geltend macht, hat davon den Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei zu unterrichten, es sei denn, er hätte nach Artikel 5 Absatz 5 des Abkommens Anspruch auf bevorzugte Befriedigung seiner Forderungen und es stünde fest, daß die Leistungen der Kostenersatzpflichtigen oder Dritten höchstens das Ausmaß seiner Forderungen erreichen können.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10008234
Dokumentnummer
NOR12096025
alte Dokumentnummer
N6196936754L
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