vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Artikel 8

In Durchführung des Artikels 16 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalendervierteljahr, allenfalls durch Vermittlung der Verbindungsstellen, geltend zu machen und binnen zwei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)