vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1979

Artikel 6

In den Fällen des Artikels 12 des Abkommens hat der Antragsteller dem zuständigen Träger die erforderlichen Angaben über im anderen Vertragsstaat eingetretene Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mitzuteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)