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Artikel 15 Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel 15

Für die Anwendung der Ziffer 14 Buchstabe b des Schlußprotokolls zum Abkommen hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist von der Krankenkasse auszustellen, der die betreffende Person angehört hat.

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