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Artikel 37 Soziale Sicherheit (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Artikel 37

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

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